Adoptionsaufhebung, bei Entstehung einer nachträglichen Liebesbeziehung

Auch wenn zuvor tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis im Zeitpunkt der Adoption bestanden hat und erst in der Folge eine Liebesbeziehung hieraus erwachen ist, ist dies ein Grund, eine Adoption aufzuheben. Denn auch so fallen die Voraussetzungen des Eltern-Kind Verhältnisses und somit die Voraussetzungen einer Adoption weg. Dem Familiengericht steht es ferner nicht zu, diese Beziehung zu „werten“; vielmehr muss es sich bei seiner Beurteilung auf die Voraussetzungen die zu einer Adoptionsaufhebung führen, beschränken lassen.
(OLG München, Az.: 31 Wx 82/05)