Aufhebung der Erwachsenenadoption

Will man eine bereits vollzogene Erwachsenenadoption rückgängig machen, wird dies vom Gesetz nur unter engen Voraussetzungen zugelassen.

Die Vorschriften im BGB über die Aufhebung einer Minderjährigenadoption sind auf die Aufhebung einer Erwachsenenadoption nicht anwendbar.

Zunächst ist die Aufhebung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Frage, wann dies der Fall ist, war bereits Gegenstand zahlreicher Urteile. Der Rechtsprechung nach sind wichtige Gründe insbesondere: Verbrechen gegen Adoptivverwandte oder sonstige schwere Verstöße gegen die familiäre Bindung, welche durch die Erwachsenenadoption begründet wurden. Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn für einen der Beteiligten das Fortbestehen der Adoption unzumutbar ist oder einer der Beteiligten Schwierigkeiten mit der Namensänderung hat. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Adoption in eine eingetragene Lebenspartnerschaft geändert werden soll.

Weiterhin kann eine Aufhebung erfolgen, wenn eine der Erklärungen, die zur Annahme des Volljährigen als Kind erforderlich waren, wegen Geschäftunfähigkeit, Täuschung oder Drohung unwirksam ist, was allerdings von demjenigen bewiesen werden muss, der die Aufhebung beantragt.

Allein der Missbrauch der Adoption bildet noch keinen wichtigen Grund. Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, wenn die Umstände, die die Adoption sittlich als wünschenswert erscheinen ließen, weggefallen sind. Weiter kann die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht darauf gestützt werden, dass sich die familiären Bindungen zwischen den Beteiligten nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben.

Für die Aufhebung der Erwachsenenadoption sind Anträge sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen notwendig.