Vorsorgevollmacht – Bankenvollmacht

Die unglaublich wichtige Bedeutung einer Vorsorgevollmacht ist im deutschen Bankenwesen anscheinend bisher völlig unbekannt geblieben. Wir wundern uns und hören aus ganz Deutschland Stellungnahmen von Betroffenen, die Vorsorgeformulare zu den Banken bringen und sich bestätigen lassen wollen, dass die Banken die Vorsorgevollmacht anerkennen. Die Argumente der Banken sind so unglaublich, dass wir sie hier teilweise wiedergeben wollen:

Ein Teil der Banken erkennt Vorsorgevollmachten überhaupt nicht an und äußert gegenüber den Bankkunden, dass ihnen diese Vollmachten egal sind. Ein Teil der Banken versuchen sogar eigene Vorsorgevollmachten zu entwerfen. An unrühmlichten dürfte hier das Formular der Dresdner Bank nunmehr Commerzbank sein. Die Dresdner Bank nunmehr Commerzbank hat die Unverfrorenheit, dass sie den Kunden eine Vollmacht anbietet, die folgender Maßen überschrieben ist:

Konto – Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht

Die Dresdner Bank nunmehr Commerzbank verwendet in dem Musterformular den Begriff Vorsorgevollmacht, obwohl das Formular in Wirklichkeit eine primitive Bankvollmacht ist. Die Gefahr an dieser Vollmacht ist, dass private Verbraucher diese Vorsorgevollmacht als endgültige Vollmacht ansehen und nicht erkennen, dass es sich hier nur um eine Bankvollmacht handelt. Die Vollmacht wird auch am Schluss eingeschränkt, dass nur sie nur Vermögensangelegenheiten gegenüber der Bank regelt. Es ist kein einziger Hinweis in der Vollmacht, dass eine Vorsorgevollmacht noch notwendig ist, falls die betreffende Person den Bereich der ärztlichen Versorgung des Aufenthalts oder des Vermögens insgesamt regeln will. Die Vollmacht der Dresdner Bank nunmehr Commerzbank kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Ich weise nochmals darauf hin, dass die aufgrund der Vorsorgevollmacht erteilte Bankvollmacht von der Bank bestätigt sein muss. Die Bank muss also bestätigen, dass der Vorsorgebevollmächtigte ab sofort über die Konten oder das Depot hat. Ein Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand ist unzulässig, da in einer derartigen Vollmacht geprüft werden müsste, ob der gesundheitliche Zustand nunmehr den Eintritt der Vollmacht wirksam macht. Es darf also nur eine sofort wirksame Kontovollmacht sein. Wir bitten die Erfahrungen, die auf diesem Gebiet gemacht werden der Stiftung Vorsorgevollmacht, Finkenstraße 33, 82166 Gräfelfing mitzuteilen.