Die Beerdigungskosten

Erbschaft_1.jpgDer Sozialhilfeträger (in der Regel das Sozialamt der jeweiligen Stadt) muss die Beerdigungskosten eines Sozialhilfeempfängers nur übernehme, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsunfähig ist. Über folgenden Fall hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 27.10.2005, Aktenzeichen 12 B 03.756) zu entscheiden:
Der Sozialhilfeträger (in der Regel das Sozialamt der jeweiligen Stadt) lehnte es ab, die Beerdigungskosten für einen sozialhilfeempfangenden Verstorbenen zu übernehmen und verlangte vom Sohn des Verstorbenen die Zahlung der Kosten.
Das Gericht entschied, dass der Sohn die Kosten in Höhe von rund 4.500 € aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht übernehmen müsse. Gemäß § 1615 Absatz 2 BGB muss zwar der Sohn, welcher gegenüber dem Vater zum Unterhalt verpflichtet ist, die Kosten übernehmen. Diese Verpflichtung scheidet aber aus, wenn der Sohn nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und leistungsunfähig ist.

§ 1615
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Ob der Sohn leistungsfähig ist, richtet sich wie beim Unterhalt nach § 1603 Absatz 1 BGB.

§ 1603
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)

Das heißt, dass bzgl. der Zahlungspflicht berücksichtigt werden muss, ob der Sohn trotz Zahlung der Kosten noch ein angemessener und seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt zur Verfügung bleibt. In diesem zu entscheidenden Fall hätte eine Übernahme der Kosten bedeutet, dass der Sohn zwei Drittel seines Vermögens einsetzten müssen, um die Bestattungskosten seines Vaters zu decken. Da der Sohn zudem noch eine Ehefrau und zwei Kinder hatte, entschied das Gericht, dass ihm der Einsatz von zwei Drittel seines Vermögens nicht zuzumuten sei.
Das Sozialamt sei daher gemäß § 15 Bundessozialhilfegesetz (seit dem 1.1.2005 § 74 des zwölften Sozialgesetzbuches) verpflichtet, die Beerdigungskosten zu zahlen.

§ 15
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.