Grabpflegekosten

Grabpflegekosten sind nicht Kosten der Beerdigung gem. § 1968 BGB. Dies hat das OLG Köln entsprechend der herrschenden Meinung entschieden. Nur die erstmalige Herstellung einer Grabstätte zählt hierzu. Die erstmalige Herstellung der Grabstätte bildet den Abschluss der Beerdigung. Es gibt keine rechtliche Pflicht für die Erben dann später das Grab zu pflegen. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass die Grabpflegekosten nach § 10 V Nr. 3 ErbStG bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn in einer allgemeine Satzung diese Pflicht zur Instandhaltung des Grabes gegeben ist. Man kann allerdings die Grabpflegekosten zu den Kosten der Beerdigung gem. § 1968 BGB eventuell hinzuziehend machen, in dem man im Testament den Erben die Grabpflege auferlegt. Dies wird von vielen, die ein Testament erstellen, vergessen.