Kosten für ein Doppelgrab

Aus § 1968 BGB ergibt sich zwar, dass die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers übernehmen müssen. Insofern hat der Totenfürsorgeberechtigte einen Ersatzanspruch gegen die Erben.Grundsätzlich gilt, dass die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen obliegt. Die Totenfürsorge kann jedoch auch dem langjährigen Lebensgefährten obliegen. Zu der Totenfürsorge gehört auch die Sorge für die Bestattung. Allerdings haben die Erben lediglich die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit bestimmt sich danach, was im Allgemeinen zu einer würdigen und angemessenen Beerdigung gehört. Hierbei ist die Kostentragungspflicht der Erben jedoch auf die Beerdigung des Erblassers beschränkt. Die höheren Kosten für ein Doppelgrab hingegen betreffen den Erblasser nicht.

Demgemäß sind nicht alle Kosten zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Hierzu zählen nicht die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers sondern für die seines noch lebenden Ehegatten nicht.

Saarländisches Oberlandesgericht, 5 U 472/08 Urt. v. 15.07.2009