Zur Betreuerauswahl

In seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn der Vorschlag des Betreuten zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenbereich zuwiderläuft, das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten einen Mitbetreuer bestellen soll, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht zutreffend und spiegelt die Problematik, die uns aus vielen Praxisfällen bekannt ist, wieder.

In einem Fall litt der Betroffene an einer Schizophrenie und lebte in einem Heim. Da sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen des Betroffenen schwierig gestaltete, regte die Heimleitung die Bestellung eines rechtlichen Betreuers an. Das Amtsgericht hat einen Berufsbetreuer bestellt mit den folgenden Aufgabenkreisen: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimpflegevertrages, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Rentensozialversicherungsverträge, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post.

Die Mutter des Betroffenen hat dagegen Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. Das Gericht hat die Beschwerde der Mutter jedoch zurückgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist als Betreuerin bestellt zu werden. Sogar der Verfahrenspfleger hat vorgeschlagen, sämtliche Aufgabenkreise mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen. Die Richter argumentierten jedoch damit, dass die Gesundheitsfürsorge sehr eng mit der Vermögenssorge zusammenhängt und die Mutter daher ungeeignet ist, alle Aufgabenkreise zu bewältigen.

Dies ist aus unserer Sicht falsch. Nur weil die Bewältigung der Gesundheitsfürsorge komplex ist, kann daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung weiterer Aufgabenkreise ungeeignet ist. Insofern ist der Vorschlag des Betroffenen, seine Mutter als Betreuerin zu bestellen, zu beachten.

In einem solchen Fall sollte die Möglichkeit der Bestellung eines Mitbetreuers geprüft werden. Die Bestellung eines Mitbetreuers ist gemäß § 1899 BGB möglich. Demnach kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Auf diese Weise kann der Wille des Betroffenen möglichst weitgehend Berücksichtigung finden.

Es ist also immer zu prüfen, ob im konkreten Fall mehrere Betreuer bestellt werden können.