Ab wann liegen freiheitsentziehende Maßnahmen vor?

Gerichtlich genehmigungsbedürftige Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB) liegen immer dann vor, wenn einer Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.Regelmäßig erfolgt die Maßnahme dann, wenn sie entweder stets zur selben Zeit (z.B. die Stationstür wird immer nachts verschlossen) oder aus wiederkehrendem Anlass (z.B. bei Gefahr, aus dem Bett oder Rollstuhl zu fallen) durchgeführt wird.
Die Genehmigung hierfür ist unverzüglich bei Gericht zu beantragen.
Wird von einer freiheitsentziehenden Maßnahme auf eine andere umgestellt (gilt auch bei Medikamentenwechsel) ist stets eine neue gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)