Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen überhaupt zulässig?

Die Freiheit des Einzelnen ist verfassungsrechtlich garantiert. Einschränkungen sind gemäß
§ 1906 BGB nur zum Wohl des Betroffenen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig,

  • um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder Selbsttötung des Betroffenen abzuwenden oder
  • wenn eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, deren Sinn und Zweck der Betreute infolge seiner Krankheit oder Behinderung nicht einzusehen vermag.

Somit sind freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB nur bei Eigengefährdung des Betreuten, nicht aber bei Gefährdung oder Störung anderer zulässig

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)