Abhebungen durch den Betreuer bei der Bank

Nach einer Gesetzesänderung zum 01.09.2009 kann der Betreuer stets ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts über das Girokonto des Betreuten verfügen ( § 1813  Abs.1 Nr. 3 BGB).
Das Girokonto ist das „Arbeitskonto“ des Betreuers, über das Abbuchungen, Überweisungen etc. laufen.
Hier ist eine gewisse Flexibilität angezeigt.
Das gilt aber nicht für sonstige Konten und Anlagen, bei denen eine gerichtliche Genehmigungspflicht vermerkt wurde, § 1809 BGB (sogen. Sperrvermerke).
Zahlt die Bank hier aus, ohne dass ihr eine Genehmigung des Gerichts vorgelegt wurde, so ist die Forderung des Kontoinhabers ihr gegenüber nicht erloschen.
Die Bank muss erneut zahlen.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)