Abschluss eines „Dispo- Kredites“ durch den Betreuer

Will der Betreuer einen sog. „Dispokredit“ einholen, muss er zuvor die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen, §§ 1908i Abs.1 S.1, 1822 Nr. 8 BGB.
Grundsätzlich ist der Betreuer an die Wünsche des Betroffenen gebunden, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Auch das Vormundschaftsgericht hat diese Wünsche zu beachten. Muss nunmehr vor Erfüllung der Wünsche des Betroffenen zuvor die vormundschaftliche Genehmigung eingeholt werden, so darf diese Genehmigung nur dann versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des betroffenen zuwiderläuft. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB.
Bei der Einräumung eines Dispositionsrahmens bis zu € 500,00 handelt es sich um ein überschaubares Risiko, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Genehmigung dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
KG Berlin, Beschl. v. 13.10.2010 – 1 W 161/08