Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen durch Betreuer

Der Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen und damit einhergehend die Vereinbarung einer Pauschalvergütung stellt kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1812 BGB dar, da die Vorrausetzungen des § 1812 BGB nicht erfüllt sind.
Zum einen liegt keine Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 S. 1 BGB vor, zum anderen ist auch keine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung gegeben, § 1812 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist nicht möglich jedes Rechtsgeschäft,bei dem über das Vermögen der betreuenden Person verfügt werden muss, damit dieses Rechtsgeschäft erfüllt werden kann, der Genehmigungspflicht des § 1812 BGB zu unterstellen.

Dies entpricht auch nicht dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. § 1812 BGB soll nur einen auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkten Schutz bieten und gerade keinen umfassenden. Es wird auch die Auslegung dieser Vorschrift überschritten, wenn man alle Verpflichtungsgeschäft des Betreuers einer Genehmigungspflicht unterstelle.

BGH, III ZR 6/09, Urt. v. 05.11.2009