Abtretung der Betreuervergütung

Für den Betroffenen bestand seit dem Jahr 2002 eine Betreuung. Als Betreuer war Rechtsanwalt R bestellt. Der Betroffene war stets mittellos, weshalb die Betreuervergütung aus der Landeskasse bezahlt wurde. Im Jahr 2007 stellte auch ein Inkassobüro einen Antrag auf Zahlung der Betreuervergütung mit der Begründung, dass R seinen Anspruch auf Zahlung von Betreuervergütung abgetreten habe.
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Inkassobüros hin angeordnet, dass die festgesetzte Betreuervergütung an das Inkassobüro ausgezahlt wird. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten. Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2009 ausgeführt, dass die Anträge auf Auszahlung der Betreuervergütung des Inkassobüros zurückzuweisen waren, da der Anspruch des R nicht nicht wirksam abgetreten worden sei.

Das Inkassobüro ist nicht Inhaber der Forderung geworden. Eine wirksame Abtretung ist nämlich nur dann möglich, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, da im Sinne des § 402 BGB Auskunftspflichten bestehen, die sich auf alle Umstände beziehen, die für die Forderung und ihre Durchsetzung wichtig sind.

Solche Auskunftspflichten betreffen vorliegend insbesondere die Vermögensverhältnisse des Betroffenen, aber auch dessen persönliche Umstände, insbesondere auch den Umstand, ob der Betroffene in einem Heim lebt oder nicht. Der Betroffene hat ein Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten bzw. Lebensumständen. Eine solche Einwilligung hat der Betroffene vorliegend jedoch nicht abgegeben, so dass es an einer wirksamen Abtretung fehlte.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2009 – 25 T 520/09