Aufgabenkreis Postangelegenheiten

Nur soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Post selbst in Empfang zu nehmen und im erforderlichen Umfang zu sichten, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies notwendig ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können (FamRZ 2010, 403).
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)