Ausländer im Betreuungsrecht

Hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann für ihn ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden. Liegt ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor, wie beispielsweise bei einem Tourist, sind die deutschen Gericht jedoch für vorläufige Maßnahmen trotzdem zuständig.
Liegt eine Entmündigung oder eine Art Betreuung im Heimatland des Ausländers vor, so gilt, dass solche Anordnung zwar in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden, im Einzelfall muss aber untersucht werden, ob welche Auswirkungen dies hier hat, da die Unterschiede zwischen dem deutschen Betreuungsrecht und dem Betreuungsrecht anderer Länder teilweise gravierend sind.

Tanja Stier

Rechtsanwältin