Befreite Betreuung

Ist eine rechtliche Betreuung angeordnet, dann gibt es sog. befreite Betreuer. Diese befreiten Betreuer sind nahe Angehörige des Betroffenen, die als Betreuer bestellt sind. Diese  Personen  sind von bestimmten Pflichten befreit.Die befreiten Betreuer sind insbesondere von Regelungen im Bereich der Vermögenssorge befreit. So braucht er beispielsweise bestimmte Beschränkungen im Bereich der Anlegung von Geld nicht beachten, §§ 1852 Abs. 2, 1809, 1810 BGB. Auch der Sperrvermerk für das angelegte Geld ist nicht erforderlich. Der befreite Betreuer braucht bei Geldanlagen in Sparbriefen, Sparguthaben, Bundesanleihen nicht die Genehmigung des Gerichts. Wertpapiere des Betreuten kann der Betreuer im ungesperrten Depot der Bank lassen, §§ 1853, 1814, 1815, 1816 BGB. Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Forderungen und Wertpapiere verfügen.
Es gelten jedoch auch für den befreiten Betreuer folgende Pflichten:
Er muss im Abstand von 2- 5 Jahren eine Vermögensübersicht erstellen. Er muss des Weiteren ein Vermögensverzeichnis erstellen und bei Gericht einreichen. Dem Gericht sind darüber hinaus auch Einzelauskünfte zu erteilen. Der Betreuer das Geld des Betreuten mündelsicher anlegen. Darüber hinaus muss der Betreuer in den Fällen der §§ 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Gerichts einholen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin