Beschwerdeberechtigung im Einzelfall

a) Der Verkauf einer Immobilie des Betreuten durch den Betreuer bedarf der gerichtlichen Genehmigung, §§ 1908i, 1821 BGB. Hat das Gericht die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betreuten abgelehnt, so steht, wie auch das OLG München bestätigt hat (FamRZ 2009, 1861), dem Käufer kein Beschwerderecht zu. Der Käufer ist kein am Betreuungsverfahren Beteiligter und somit nicht beschwerdeberechtigt.
b) Jedenfalls nach Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist nach gefestigter Rechtsprechung der vom Betroffenen ehemals Bevollmächtigte weder im eigenen Namen noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einzulegen. Er hat dann kein Beschwerderecht.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)