Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht!

LG Bochum, Urteil vom 19.01.2010, Az.: 7 T 558/09

Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Berufsbetreuers nicht entgegen, wenn die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Betroffenen klar zuwiderläuft und eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet wird. Hiervon ist auszugehen, wenn der Bevollmächtigte trotz Vorliegens einer akuten Verschlechterung der Erkrankung des Betroffenen nicht für eine ärztliche Diagnostik bzw. Behandlung sorgt und/oder für die Sicherung des grundlegenden Lebensbedarfs des Betroffenen Sorge trägt.