Bestellung mehrerer Betreuer?

In der Regel soll nur ein Betreuer bestellt werden. Nur in Einzelfällen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 BGB), kann der Grundsatz der Einzelbetreuung durchbrochen werden. So wird sich beispielsweise das Gericht  mit der Bestellung mehrerer Betreuer befassen müssen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte und vorgeschlagene Person nicht für alle gebotenen Aufgabenkreise geeignet erscheint und den Interessen des Betreuten mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)