Betreuerauswahl

Lehnt der Betroffene die Bestellung eines bestimmten Betreuers ab, so hat das Gericht die hierfür maßgeblichen Gründe ausführlich zu ermitteln.

Hierzu muss das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt abschließend ermitteln, den Betroffenen hierzu persönlich anhören sowie eine Abwägung für und gegen die Bestellung des Betreuers durchführen. Danach muss das Gericht in einem Schlussgespräch erneut  das Ergebnis der Schverhaltserforschung, das Gutachten des Sachverständigen, den etwaigen Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person als Betreuer in Betracht kommt, mit em Betroffenen erörtern.

(KG v. 1.6.2010, Az.: 1 W 36/10)