Betreute im Sozialhilferecht

Das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII ersetzt. Es enthält insbesondere Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff.), zum Barbetrag in stationären Einrichtungen (§ 35), zur Grundsicherung (§§ 42 ff.) und zur Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. und 61 ff.).Im ebenfalls seit 01. Januar 2005 geltenden neuen SGB II wurde die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe geregelt. Das sogenannte Arbeitslosengeld II erhalten sowohl arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger als auch Langzeitarbeitslose.
Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 SGB II  Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 8). Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann (§ 9). Zumutbar ist jede Arbeit, zu der der Hilfebedürftige körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist (§ 10).
In welchem Umfang vor der Leistung durch die Sozialkassen vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss, ist in § 12 geregelt. Danach müssen beispielsweise folgende Positionen nicht verwertet werden:
– Grundfreibetrag i.H.v. 200 EUR je Lebensjahr, mindestens 4.100 EUR
– gewisse Beiträge zur Altersvorsorge
– angemessener Hausrat
– ein angemessenes Kraftfahrzeug
– eine selbst genutzte angemessene Immobilie
– Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde

Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden eine Regelleistung in Form eines Geldbetrages sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung bezahlt.

Zu beachten und für Betreuer besonders wichtig ist, dass Leistungen gemäß § 37 nur auf Antrag und nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden.
Soweit sozialhilferechtliche Leistungen in Betracht kommen, sollte der Betreuer also zügig einen entsprechenden Antrag stellen.
 

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)