Das Betreuungsverfahren bei Gefahr in Verzug

med_2.jpgWenn beispielsweise eine Person nicht mehr in der Lage ist, hinsichtlich einer wichtige Operation die Bedeutung und den Umfang der Maßnahme zu erfassen und entsprechend willensbestimmt zu handeln, dann muss von Seiten des Gerichts schnell gehandelt werden. Der einwilligungsunfähige Patient selbst kann nämlich nicht mehr in eine Operation einwilligen. Und da Eingriffe in die körperliche Integrität eines Menschen ohne dessen Einwilligung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung darstellen, würde der Arzt unter Umständen eine strafbare Handlung begehen. Da das normale Verfahren hinsichtlich einer Betreuerbestellung mit umfassenden Ermittlungen, Sachverständigengutachten und Anhörungen verschiedener Personen und Stellen längere Zeit in Anspruch nehmen würde, gibt es für das Gericht die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen, der für die einwilligungsunfähige Person in die Operation einwilligen kann. Voraussetzungen für eine solche einstweilige Anordnung sind:

  • es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre,
  • ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und
  • der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Wenn Gefahr in Verzug droht, dann kann das Gericht die einstweilige Anordnung auch bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen; diese Verfahrenshandlungen sind dann aber unverzüglich nachzuholen.