Der Grundvertrag

termin.jpgOft wird beim Erstellen der Vorsorgevollmacht übersehen, dass auch das so genannte Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen geregelt werden muss. Es ist nämlich wichtig, dass die Vorsorgevollmacht nicht nur das Verhältnis des Bevollmächtigten nach außen, also gegenüber den Banken oder Behörden regelt, sondern, dass auch das so genannte Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten genau geregelt wird. Man unterscheidet hier zwischen dem Außenverhältnis, dem „Können“ und dem Innenverhältnis, dem „Dürfen“ des Bevollmächtigten. Dieses Innenverhältnis, also das, was der Bevollmächtigte im Rahmen der Vorsorgevollmacht tun darf, sollte in einem so genannten Grundvertrag geregelt werden. Dieser Grundvertrag sollte dem Bevollmächtigten verbindliche Wünsche und Anweisungen des Betroffenen geben, welche dann von diesem sorgfältig erfüllt werden müssen. Der Betroffene kann beispielsweise verbindliche Anweisungen bzgl. der Anlage des Vermögens (Aktien Fonds oder Sparbuch), dem Umfang der Geldmittel für den laufenden Lebensunterhalt des Betroffenen oder der Art und Weise der Bestattung geben. Es kann dem Bevollmächtigten aber auch untersagen werden, dass er Kredite aufnimmt oder bestimmte Gegenstände verkauft. Man muss aber immer beachten, dass der Bevollmächtigte nicht zu sehr in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, da sonst die Gefahr besteht, dass er bei veränderten Umständen nicht mehr schnell genug handeln kann.