Die Auskunftspflicht des Betreuers

Bestattung_kosten.jpgZu den Pflichten eines Betreuers gehört es auch, dass er gegenüber dem Vormundschaftsgericht Auskunft hinsichtlich der Betreuung erteilt. Das Vormundschaftsgericht hat die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung und über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu verlangen. Diesem Verlangen muss der Betreuer nachkommen. Er muss auch dann, wenn er beispielsweise nur den Aufgabenbereich der Vermögenssorge innehat, auf Verlangen des Gerichts Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten, das heißt die Entwicklung seiner Lebensumstände geben. Ob und wann das Gericht eine Auskunft verlangt, steht in seinem Ermessen. Das Gericht kann auch eine periodische Auskunft vom Betreuer verlangen. Zusätzlich zu dieser im Ermessen liegenden Auskunftspflicht muss der Betreuer laut Gesetz einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht berichten. Zusätzlich zu diesem Bericht muss der Betreuer einmal jährlich über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Vermögensveränderungen mit entsprechenden Quittungen, Rechnungen und Kontoauszügen eingereicht werden muss.