Die Betreuung eines Patienten

erstehilfe.jpgEinem Patienten, welcher nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern, wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer für die so genannte Gesundheitssorge bestellt. In der Regel wird dabei ein Angehöriger des Betroffenen als Betreuer bestellt. Wenn der Betroffene aber keine nahen Angehörigen hat, oder diese den Aufgaben nicht gewachsen sind, setzt das Gericht einen ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer ein. Ein Betroffener, der beispielsweise einen Freund als Betreuer für die Gesundheitssorge einsetzten möchte, kann dies nur im Wege der Vorsorgevollmacht tun. Nur dann wird für einen Patienten, welcher keine nahen Angehörigen hat, kein Betreuer von Gericht bestellt werden.