Einwilligung des Betreuers in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten

med_2.jpgDer Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung von 01.02.2006, Aktenzeichen: XII ZB 236/05 geklärt, ob der Betreuer entgegen dem Willen des Betreuten in eine medizinische Maßnahme einwilligen darf.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht grundsätzlich eine solche Befugnis des Betreuers. Begründet hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung folgendermaßen:
„..Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ein, auch wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Dieser Eingriff ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Grundrechtsträgers vorliegt. Ist der Grundrechtsträger zur Einwilligung nicht in der Lage, erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung. Dies gilt auch im Betreuungsrecht Dem Betreuer steht kraft des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses (§ 1902 BGB) die grundsätzliche Befugnis zu, an Stelle eines nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe einzuwilligen, sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zusätzlich erforderlich ist. Dabei ergibt sich aus § 1901 Absatz 3 Satz 1 BGB auch für die Frage der Einwilligung in medizinische Maßnahmen, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen. Zum Wohl des Betreuten gehören in diesem Sinne auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung oder Beseitigung von Krankheiten; dieses Wohl darf durch seine mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht gefährdet werden. Ist dem Betreuungsrecht damit eine generelle Rechtsgrundlage dafür zu entnehmen, dass der Betreuer auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten in eine medizinische Maßnahme einwilligen kann, stellt der mit der medizinischen Maßnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betreuten weder für einen im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse handelnden Betreuer noch für das auf der Grundlage der vom Betreuer erteilten Einwilligung handelnde ärztliche Personal eine rechtswidrige Einschränkung der Grundrechte des Betroffenen dar. Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, ob der Betroffene die ärztliche Maßnahme geduldet hat oder ob ein der ärztlichen Maßnahme entgegenstehender natürlicher Wille des Betreuten zuvor überwunden worden ist.