Elterliche Sorge in der Betreuung

Grundsätzlich steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu. Wird für den einen Elternteil die rechtliche Betreuung angeordnet, so ruht dessen elterliche Sorge. Diese wird dann nur noch von dem anderen Elternteil ausgeübt. In keinem Fall geht aber die elterliche Sorge auf den bestellten Betreuer über. Bei einem unehelichen Kind wird die elterliche Sorge in der Regel von der Mutter ausgeübt. Wird für die Mutter die Betreuung angeordnet, so geht die elterliche Sorge auf den Vater des Kindes über, es sei denn, dies entspricht nicht dem Wohl des Kindes. In diesen Fällen oder in den Fällen, dass der Vater unbekannt ist, wird für das Kind ein Vormund bestellt, aber auch geht die elterliche Sorge nicht auf den Betreuer der Mutter über.
Tanja Stier
Rechtsanwältin