Entmüllung der Wohnung durch den Betreuer unter Anwendung von Gewalt gegen den Willen des Betreuten verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG

Beschluss: LG Görlitz, Aktenzeichen:2 T 185/97

Leitsatz
Der gegen den Willen des Betreuten bestellten Betreuer (Zwangsbetreuer) oder eine von ihm beauftragte Person kann nicht ermächtigt werden, die Wohnung des Betreuten unter Anwendung von Gewalt zu betreten und zu entmüllen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche die Schranken des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs. 1 und 2 Grundgesetz bestimmt.