Erbausschlagung durch den Betreuer

Nach § 1822 Nr. 2 in Verbindung mit § 1901 Abs. 2 und 3 BGB bedarf die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht nur die objektiv zu bestimmenden Interessen des Betreuten zu berücksichtigen, sondern es muss alle Belange heranziehen. Ein  zu beachtender Belang des Betroffenen ist es auch, ihm ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen, soweit dies durch die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durchführbar ist, zu ermöglichen.
Im Rahmen des § 1822 BGB sind lediglich die Interessen des Betreuten zu berücksichtigen. Das Vormundschaftsgericht muss jedoch prüfen, ob die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des §§ 134, 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen Gesetze oder die  guten Sitten  nichtig ist. In Literatur und Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassung bezüglich der Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger bzw. dessen Betreuer sittenwidrig ist, wenn eine bereits gegebene Bedürftigkeit im sozialrechtlichen Sinne fortbesteht. Erst kürzlich hat das OLG Hamm entschieden, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten nicht für unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch weiter fortbesteht, gegen die guten Sitten verstößt. Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise berechtigte Interessen des Erben bezüglich einer Ausschlagung vorliegen. Solche berechtigten Interessen können dann vorliegen, wenn die Ausschlagung durch altruistische Motive geprägt ist.
OLG Hamm, Beschl. V. 16.07.2009 – I- 15 Wx 85/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin