Erforderlichkeit des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung

Die Erforderlichkeit der Betreuung muss für jeden einzelnen Aufgabenkreis vorliegen.
Ist die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, ihren gegenwärtigen Aufenthalt zu ändern, und besteht dazu auch sonst gar kein Anlass, ist der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung weder erforderlich noch geboten.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)