Ersatzpflicht eines Krankenhauses

Die Haftung eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn ein Patient wiederaufgenommen wird und hierbei ein Verstoß gegen die anerkannte fachärztliche und psychotherapeutische Kunst erfolgt und dies den Sprung des Patienten aus einem Fenster bedingt hat. Wenn der Patient sich durch diesen Sprung verletzt hat, so muss das Krankenhaus für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen und der Kranken- und Pflegeversicherung bereits geleistete Versicherungsleistungen zurückerstatten.

In dem vom Landgericht München zu entscheidenden Fall hatte die Patientin an einer schizophrenen Psychose gelitten. Der bestellte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass allein die Medikation in diesem Falle nicht ausgereicht habe, insbesondere da die Patientin auch bei ihrer Wiederaufnahme ins Krankenhaus auffällig gewesen sei. Es hätte daher eine gewissen Mindestsicherung der Patientin erfolgen müssen.

LG München, Urt. v. 02.09.2009 – 9 O 23635/06