Fixierung

Das Festsetzen des Patienten mit Gurten an Beinen und Becken und das Festhalten des Patienten in anderer Form, z. B. mit Stoffteilen, stellt eine Maßnahme dar, die der Betreuer und auch der Bevollmächtigte nach § 906 IV, V, II BGB genehmigen lassen müssen. Auch eine Genehmigung nach § 906 I BGB schließt nicht eine Genehmigung mit Fixierungsmöglichkeiten aus. Eine Ausnahme gilt, wenn der Patient zu Hause von  Angehörigen gepflegt wird, weil es sich hier nicht um eine sonstige Einrichtung im Sinne des Gesetzes handelt.