Gewaltanwendung durch Betreuungsbehörden

Ein Betreuer darf selber keine Gewalt anwenden, um z.B. die Zuführung zur Unterbringung zu vollziehen. Er kann jedoch die zuständige Betreuungsbehörde um Hilfe ersuchen.
Die Zuführung zur Unterbringung ist häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dies v.a. dann, wenn der Betroffene sich der Unterbringung widersetzt. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit und in welcher Form eine Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung eines Betreuten nach § 326 FamFG oder aber bei der Vorführung nach § 278 FamFG auf Ersuchen des Betreuten oder in ihrer Eigenschaft als Betreuer selbst unmittelbaren Zwang anwenden darf. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Anwendung von Gewalt durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden gibt es nicht. Lediglich im § 326 FamFG, der aber nicht für Vorführungen, sondern für den Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen durch Betreuer gilt, ist geregelt, dass die Behörde Gewalt aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden kann.
Die Zuführung zur Unterbringung mit Gewalt entspricht der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Anwendung unmittelbaren Zwangs. Unmittelbarer Zwang erfolgt durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, beispielsweise indem der körperliche Widerstand des Betroffenen bei der Zuführung mit Gewalt überwunden wird. Die Betreuungsbehörde ist selber die Stelle, die den unmittelbaren Zwang anwendet und zwar durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als ihre Organe für sie Handeln. Dabei können die Organe der Betreuungsbehörde grundsätzlich alle Mittel anwenden, die zum gewünschten Ziel führen, wie z.B. Festhalten, Fesseln etc. Es ist Aufgabe der Behördenorganisation sicherzustellen, dass der jeweilige Mitarbeiter zu den erforderlichen Handlungen persönlich in der Lage ist. Für den Fall, dass dies bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Person des Handelnden nicht gegeben ist, erlaubt das Gesetz die Amtshilfe durch polizeiliche Vollzugsorgane. Denn anders als die Vollzugsorgane der Polizei sind die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ausgebildet.