Kontrollbetreuer

Ein Betreuer zur Überwachung eines Bevollmächtigten darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Eine Kotrollbetreuung kann deshalb auch auf einzelne Angelegenheiten der Vollmacht wie z.B. auf die Vermögenssorge beschränkt werden. In einem solchen Fall kann der Kontrollbetreuer dann nach einer Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2009, 1379) nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde als solches, sondern nur deren Vorlage zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks verlangen.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)