Kostentragung bei ungerechtfertigter Betreuung

Wenn eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben wird und das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigen- und Zeugenentschädigung.
Eine Erstattungspflicht der Staatskasse besteht jedoch  nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Betreuervergütungen (OLG München, FamRZ, 2009, 1943). Diese können nicht zurückgefordert werden.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)