Postsperre – Telefonsperre

Nach §1896 IV BGB kann das Gericht dem Betreuten das Recht zu telefonieren oder Post entgegenzunehmen bzw. zu versenden wegnehmen und dem Betreuer übertragen. Selbstverständlich müssen entsprechende Gründe vorliegen, damit in dem Betreuungsbeschluss dies ausdrücklich angeordnet werden kann, weil hier in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte eingegriffen wird.

Leider zeigt die Praxis ,dass viele Richter automatisch im Betreuungsbeschluss Telefon- und Postverkehr aufnehmen. Wir halten diese Praxis für rechtswidrig. Augenblicklich wird zu diesem Thema eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht vorbereitet, weil schon Bedenken bestehen, ob nicht die ganze Bestimmung verfassungswidrig ist.