Rechenschaftspflicht nach Beendigung der Betreuung

Jeden Betreuer trifft nach Beendigung der Betreuung die Pflicht zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung, §§ 1908i, 1890, 1892 BGB. Die Rechenschaftspflicht erübrigt sich nur dann, wenn der ehemals Betreute selbst oder seine Rechtsnachfolger auf diese verzichten. Ein neuer Betreuer kann nicht auf die Rechnungslegung des Vorbetreuers verzichten.

Wird durch den Betreuten oder seinen Rechtsnachfolger auf Schlussrechnung verzichtet, so kann daraus nach einer Entscheidung des Landgerichts München I (FamRZ  2009,2117) kein Verzicht auf Haftungsansprüche aus einem etwaigen Fehlverhalten des Betreuers abgeleitet werden.

Verweigert der Betreuer die Rechnungslegung, so kann diese auch nach Beendigung der Betreuung grundsätzlich noch durch die Verhängung von Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)