Rechtsanspruch des Betreuten ist nicht vererbbar

In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte das Vormundschaftsgericht den Beschluss über die vorläufige Betreuerbestellung aufgehoben. Das Betreuungsverfahren insgesamt wurde durch den Tod des Betreuten beendet.
Die Ehefrau des Verstorbenen kann das Beschwerdeverfahren nicht mit dem Ziel, dass festgestellt wird, dass die Betreuungsmaßnahme rechtswidrig ist, fortgeführen. Auch wenn die Ehefrau Alleinerbin ist, ändert sich daran nichts.

Das Feststellungsinteresse des Betroffenen kann aus seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet werden. Der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ist jedoch von höchstpersönlicher Natur und somit nicht vererbbar.
KG Beschl. v. 09.06.2009 – 1 W 299 bis 301/07