Rechtsbeugung des Betreuungsrichters bei unterlassener Anhörung

Der  BGH hat die Verurteilung eines Amtsrichters für Betreuungssachen wegen Rechtsbeugung in einer Angelegenheit bestätigt, in der der Richter in 54 Fällen gegenüber in Pflegeheimen wohnenden Personen freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB genehmigte und dabei entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften systematisch darauf verzichtete, die Betroffenen zuvor persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, stattdessen formularmäßig vorgefertigte Anhörungsprotokolle erstellte und zu den Akten nahm sowie in 7 Fällen auf diese Weise Anhörungen bereits verstorbener Personen dokumentierte (FamRZ 2009,  1664).

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)