Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer wegen Barabhebungen von Girokonten und Sparkonten

Hebt ein Betreuer von dem Girokonto oder von Sparkonten des Betreuten mehrfach Bargeld ab, ist fraglich, wann der Betreute einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer hat.

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung, dass dem Betreuten ein Schaden entstanden ist.Dies ist schlüssig darzulegen.
Solange die Barabhebungen nachvollziehbar von einem Konto des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden sind oder durch Quittungen belegt werden kann, dass das Geld für die Betreuung verwendet wurde, ist ein Ersatzanspruch nicht ersichtlich.