Schadensersatzansprüche des Betreuten gegenüber dem Betreuer

Ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegenüber dem Betreuer kann nur besteht nur dann, wenn schlüssig dargelegt wurde, dass dem Betreuten durch das Verhalten des Betreuers überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Sind die beanstandeten Barabhebungen durch Quittungen belegt oder nachvollziehbar von einem Konto des Betreuers auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden ist, scheidet eine Schadensersatzanspruch des Betreuten gegenüber dem Betreuer aus. Dies hat das OLG Celle mit seinem Urteil vom 16.05.2008, Az.: 20 U 44/07 entschieden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin