Sterbehilfe

Bei der rechtlichen Beurteilung wird zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie der Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden.a) Eine direkte aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen vorgenommen wird. Nicht strafbar ist hingegen eine indirekte aktive Sterbehilfe, indem etwa starke Schmerzmittel verabreicht werden, die sich lebensverkürzend auswirken können.

b) Unter passiver Sterbehilfe verstehen Juristen das „Zulassen des natürlichen Sterbens“. Dabei werden lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung unterlassen oder beendet.

c) Beihilfe zum Suizid ist nicht strafbar. Aber wenn eine andere Person eine tödliche Dosis eingenommen hat und man keinen Notarzt ruft, kann man wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Ärzten ist die Beihilfe zum Suizid strafrechtlich nicht verboten, jedoch untersagt sie ihnen das Standesrecht.
 

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)