Steuererklärung bei angeordneter Betreuung

Die Anordnung einer Betreuung lässt die Geschäftsfähigkeit und damit die Handlungsfähigkeit des Betreuten zunächst einmal unberührt (§ 79 Abs.1 AO).
Daher kann der Betreute grundsätzlich selbst steuerliche Verfahrenshandlungen vornehmen.Soweit er uneingeschränkt geschäftsfähig ist, kann er selbst eine Steuererklärung abgeben
(§ 79 Abs.1 und 2 AO).
Ist die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben, so ist nur der Betreuer zu wirksamen steuerrechtlichen Erklärungen in der Lage. Das Gleiche gilt bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge (§ 79 Abs. 2 AO).
Der Betreuer haftet persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
 

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)