Überziehungskredit auf dem Konto des Betreuten

Zum Abschluss eines Überziehungskredites (Dispositionskredits) bedarf der Betreuer der gerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i, 1822 Nr. 8 BGB. Die Einräumung eines Überziehungskredits erfolgt nicht einseitig durch die Bank, sondern auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kontoinhaber. Der Betreuer ist dabei grundsätzlich an die Wünsche des Betreuten gebunden, die auch vom Gericht im Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Dem Wunsch des Betreuten darf  nur dann nicht entsprochen werden, wenn die Einräumung des Kredits dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, § 1901 Abs.3 S.1 BGB.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)