Unterbringung bei Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen

In der Frage der Unterbringung eines gefährdeten Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung durch seinen Betreuer (§ 1906 Abs. 1 Nr.1 BGB) hat der BGH aktuell ausgeführt, dass eine solche Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraussetzt.Notwendig sei allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Diese Gefahr setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen könne, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung oder Unterversorgung verbunden ist (FamRZ 2010, 365).

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)