Unterbringung eines Betreuten

Der Betroffene kann gegen seinen Willen nicht untergebracht werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der alkoholkranke Betreute nicht krankheitseinsichtig ist und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, die weitragend und zukunftsorientiert sind.
Wenn der Betroffene in die Unterbringung mit natürlichem Willen einwilligt und die Tragweite dieser Entscheidung erkennen kann, so liegt keine Freiheitsentziehung vor.
Im § 1906 BGB sind die Tatbestände aufgelistet, bei deren Vorliegen eine Unterbringung in Frage kommt. Nach § 1906 Abs. Nr. 1BGB kann eine Unterbringung dann erfolgen, wenn die Gefahr einer Selbstgefährdung vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn innerhalb kurzer Zeit nach der Entlassung damit gerechnet werden kann, dass bei dem Betroffenen suizidale oder parasuizidale Tendenzen auftreten, die zum Tod oder irreversiblen Schäden führen können.
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen auch dann möglich, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der jedoch ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht möglich ist. Weitere Voraussetzung hierbei ist, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen, dass eine Unterbringung notwendig oder er nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer ist jedoch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes möglich. Liegt die Genehmigung nicht vor, dann ist die Unterbringung nur zulässig, wenn ansonsten durch den Aufschub Gefahr droht. In jedem Fall muss die Genehmigung jedoch unverzüglich nachgeholt werden.