Unterbringung zur Zwangsbehandlung des Betreuten

Nach § 1901 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen und nur ausnahmsweise bei einer Gefährdung dessen Wohls dürfen diese übergangen werden.
Die Zwangsbehandlung ist eine seit jeher umstrittene und viel diskutierte Problematik.
Einigkeit besteht darin, dass eine Zwangsbehandlung gegen einen einwilligungsfähigen Betreuten nicht zulässig ist. Solange ein betreuter Mensch in Bezug auf einen Heileingriff oder eine bestimmte Behandlung einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst.
Hierbei kommt es auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an. Das bedeutet, dass der Betreute Art, Ausmaß und Tragweite der Behandlung intellektuell erfassen kann. Er muss die Existenz der Krankheit erkennen sowie deren Behandlungsbedürftigkeit.
Hierbei kommt es aber nicht darauf an, ob es sich um eine vernünftige Bewertung handelt, da jeder Betroffene das Recht hat, sich unvernünftig zu verhalten.

Eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten kann daher nur bei einwilligungsunfähigen Personen in Betracht kommen. Zuvor sind alle bestehenden Behandlungs- und Interventionsmöglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere solche, die weniger einschneidend für den Betreuten sind.
Es ist eine genaue Diagnose zu verlangen und es müssen Besserungsaussichten durch die Zwangsbehandlung bestehen, was gerade bei chronischen psychischen Erkrankungen fraglich sein kann. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Rostock (FamRZ 2003, 704,705) genügt es nicht, den Betroffenen medikamentös neu einzustellen und dadurch nur die Symptome der Krankheit zu lindern.
Vor jeder Zwangsbehandlung ist  stets genau zu prüfen, ob die Ablehnung der Heilbehandlung auf der Erkrankung des Betreuten beruht oder ob dieser einsichtsfähig ist und die Ablehnung somit Teil seiner Selbstbestimmung ist.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)