Vorrang ehrenamtlicher Betreuung vor Berufsbetreuung

Das Betreuungsgesetz favorisiert ehrenamtliche Betreuer.
Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuung ergibt sich aus § 1897 Abs. 6 BGB. Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde beim Landratsamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung Feststellung darüber zu treffen, ob eine Person durch einen ehrenamtlichen Betreuer betreut werden kann oder ob eher ein Berufsbetreuer in Betracht kommt. Für Fälle, die nicht ehrenamtlich geführt werden können, schlägt die Betreuungsbehörde dem  Gericht einen Berufsbetreuer vor.

Kriterien für die Bestellung eines Berufsbetreuers können z.B. sein:

– Betreuung für psychisch kranke Menschen
– schwierige altersdemente Personen
– komplexe medizinische Fragestellungen
– schwieriges Umfeld
– Neigung zu Gewalt
– komplexe Vermögensverwaltung
– Interessenkollision zwischen Betroffenem und Angehörigen

Aufgrund des  Vorrangs ehrenamtlicher Betreuung obliegt dem Berufsbetreuer die Pflicht, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, dass die Betreuung auch ehrenamtlich geführt werden kann.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)