Die Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht.jpgTrotz einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht kann unter gewissen Umständen ein Betreuer bestellt werden.Gemäß § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB macht eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung nur dann entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigung ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das heißt, dass trotz Vorsorgevollmacht ein Betreuer nötig ist, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Außerdem ist aber eine Betreuung vor allem dann nötig, wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht für eigene Zwecke missbraucht.Das Bayerische Oberste Landesgericht sah einen Missbrauch in einem Fall als erwiesen an, in welchem der Bevollmächtigte die Konten des Betroffenen auflöste und ohne Grund das Geld auf sein eigenes Konto einzahlte. Diese Handlung widerspricht dem Interesse des Bevollmächtigten, so dass eine Betreuung notwendig sei. Eine bloße Kontrollüberwachung, so das Gericht weiter, würde hier nicht mehr ausreichen. Es müsse nämlich nicht abgewartet werden, bis tatsächlich ein Schaden eintritt.

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.04.2003, Az: 3Z BR 242/02