Testamentsvollstreckung und Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht.jpgKraft Gesetz stehen dem Testamentsvollstrecker bezüglich des Vermögens des Verstorbenen nur eingeschränkt Befugnisse zu. So kann er grundsätzlich keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen wie etwa eine Schenkung. Weiterhin ist er auf Geschäfte beschränkt, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dienen. Daher kann durchaus sinnvoll sein, den Testamentsvollstrecker zusätzlich mit einer Vorsorgevollmacht auszustatten, welche über den Tod hinausgeht.
Würde die postmortale Vorsorgevollmacht einer anderen Person übertragen, kann die Befugnisaufteilung bezüglich des Nachlasses problematisch werden. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht deutlich zu machen, welche Rechte am Nachlass nach Tod des Vollmachtgebers noch beim Bevollmächtigten verbleiben und welche ausschließlich dem Testamentsvollstrecker zustehen.